Die selbstst�ndige Stiftung Heiligen-Geist-Hospital (Stiftung des �ffentlichen Rechts) wird von der Hansestadt L�beck -2.280.5 Stiftungsverwaltung- nach den Vorschriften der Gemeindeordnung verwaltet.
Grundlegende Rechtsvorschriften bilden dar�ber hinaus das Landesverwaltungsgesetz (Bekanntmachung vom 02.06.1992, GVOBl. 1992 S.243, 534) in der aktuellen Fassung, das Stiftungsgesetz (Bekanntmachung vom 29.06.2023, GVOBl. 2023 S. 279) in der aktuellen Fassung und die Stiftungssatzung.
Die mit eigener Rechtspers�nlichkeit ausgestattete o.g. Stiftung stellt Treuhandverm�gen dar, d.h. die Stiftung steht mit ihrem Verm�gen nicht im Eigentum der verwaltenden Gemeinde. Der Grundsatz, dass derartiges Stiftungsverm�gen der Gemeinde lediglich treuh�nderisch zur Verwaltung �bergeben und anvertraut ist, erfordert die Aufstellung besonderer Haushalts- oder Wirtschaftspl�ne mit getrennter Kassenf�hrung und Rechnungslegung.
Zum Haushaltsjahr 2024 wird der Stiftungshaushalt in „doppischer“ Form zur Beschlussfassung vorgelegt. Gem�� � 58 Gemeindehaushaltsverordnung – Doppik gilt die GemHVO-Doppik f�r die hier verwaltete Stiftung sinngem��. Demnach ist dem Haushaltsplan in Anlehnung an die Haushaltssatzung der Gemeinden ein Vorblatt voranzustellen, auf dem die Ertr�ge und Aufwendungen des Ergebnisplans, die Ein- und Auszahlungen des Finanzplans sowie etwaige Kreditaufnahmen, Verpflichtungserm�chti-gungen, Kassenkredite und sonstige Bestimmungen festgesetzt werden.
Dem Haushaltsplan ist ferner ein Vorbericht beizuf�gen, in dem dargestellt werden:
- der Stiftungszweck,
- das Stiftungsverm�gen,
- Ertr�ge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen im lfd. Haushaltsjahr sowie
- die Entwicklung der R�cklage und der Schulden der Stiftung.
Die Stiftung unterliegt dem Grundsatz, dass ihr „Grundstockverm�gen“ (in der Bilanz auf der Passivseite als Stiftungskapital ausgewiesen) dauerhaft erhalten bleiben sollte. Neben diesem Substanzerhaltungsprinzip kommt den gebildeten R�cklagen besondere Bedeutung zu.
- Zweckr�cklage: Der zeitnahen Verwendungspflicht f�r die Mittel ist Gen�ge getan, wenn nach � 62 Abs. 1 Nr. 1 AO eine R�cklage, die sogenannte Zweck- oder Projektr�cklage, zur nachhaltigen Zweckerf�llung gebildet wird. Dabei ist erforderlich, dass sich das �ber die R�cklage zu finanzierende Vorhaben bereits konkretisiert hat. Es handelt sich also nicht um eine freie, allgemein zur Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsf�higkeit gebildete R�cklage, sondern um eine projektgebundene, bezogen etwa auf ein Bauvorhaben, ein Veranstaltungsprogramm oder ein langj�hriges F�rderprogramm.
- Freie R�cklage: Daneben gibt es die R�cklagem�glichkeiten gem��
� 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, die so genannte freie R�cklage. Danach kann die Stiftung bis zu ein Drittel ihres �berschusses aus der Verm�gensverwaltung in eine R�cklage einstellen. Die M�glichkeit der Bildung einer freien R�cklage sieht das Steuerrecht vor, um die Leistungsf�higkeit der Stiftung sichern zu k�nnen. Aus diesem Grund wird diese R�cklage auch Leistungserhaltungsr�cklage genannt. Die Bildung freier Leistungserhaltungsr�cklagen ist erforderlich, um inflations- und kapitalmarktbedingte Substanzverluste auszugleichen und die Effizienz der Stiftung auch f�r die Zukunft sicherzustellen.
Der in der Ursprungsvorlage VO/2023/12371 vorgelegte Haushaltsplan der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital f�r das Haushaltsjahr 2024 wurde von der B�rgerschaft in ihrer Sitzung am 28.09.2023 mit Hinweis auf die Beschlusslage „Weiterbetrieb des Heiligen-Geist-Hospitals als Alten- und Pflegeheim“ (VO/2023/11920-01-01-01 vom 23.02.2023 zur�ckgestellt.
Die Verwaltung wurde aufgefordert, die geltende Beschlusslage im Haushalt abzubilden.
Zudem liegt zwischenzeitlich die gutachterliche Stellungnahme eines unabh�ngigen Pr�fsachverst�ndigenb�ros vor, wonach ein eingeschr�nkter Weiterbetrieb des Alten- und Pflegeheimes m�glich ist.
Die Verwaltung hat somit einen Haushaltsplan mit ver�nderter Ertragslage (Mietertr�ge und Zuweisungen der Hansestadt L�beck) und ver�nderter Aufwandslage (Planung von weiteren Brandschutzma�nahmen) erstellt.
Zudem werden investive Ma�nahmen (VgV-Verfahren) und deren korrespondierende Finanzierung durch Zuweisungen der Hansestadt L�beck im Finanzplan abgebildet.
Die Stiftung ist nach zwei gro�en Sanierungsma�nahmen in den Jahren 2015 (Fassadensanierung 1,4 Mio. EUR) und 2019 (Langhaussanierung 4,4 Mio. EUR) sowie Ma�nahmen im Rahmen des Brandschutzes von rund 1,2 Mio. EUR (Stand 25.10.2023) nicht mehr in der Lage, die Ma�nahmen des Brandschutzkonzeptes im Kostenvolumen von 11,8 Mio. EUR aus eigenen Finanzmitteln umzusetzen.
Der R�cklagenbestand der Stiftung betr�gt per 31.12.2022 1,35 Mio. EUR. Der Haushalt 2023 schlie�t planerisch mit einem Fehlbetrag in H�he von 573,1 TEUR ab.
Auch der Haushalt 2024 wird mit einem geplanten Fehlbetrag in H�he von 182,7 TEUR abschlie�en. Es besteht die Gefahr, dass das Stiftungsverm�gen auch in Zukunft geschm�lert wird.
Mit Bericht vom 21.08.2023 (VO/2023/12467) hat die Stiftungsverwaltung die finanzielle Situation der Stiftung Heiligen-Geist-Hospital detailliert dargestellt.
Die Stiftung ist auf die Unterst�tzung Dritter (Zusch�sse der HL und zweckgebundene Mittel Dritter) angewiesen.
Im Einvernehmen mit der Stiftungsaufsicht bei der Kommunalaufsicht des Landes S.-H. ist ein externes Gutachten in Auftrag gegeben worden. Hierbei soll unter anderem die Rechtm��igkeit von Zuweisungen der Hansestadt L�beck an die Stiftung Heiligen-Geist-Hospital gepr�ft werden. Die Beauftragung erfolgte am 27.09.2023. Das Pr�fungsergebnis wird voraussichtlich zum Jahresende vorliegen. Somit stehen die geplanten Zuweisungen (konsumtiv und investiv) im Haushalt der Stiftung HGH zun�chst unter dem Vorbehalt der kommunal- und EU-beihilferechtlichen Rechtm��igkeit.
Mit Verweis auf VO/2023/12684 wird seitens der Hansestadt L�beck in der gesamtst�dtischen Beurteilung der finanziellen Leistungsf�higkeit als Zuwendungsgeberin darauf hingewiesen, dass eine positive Entscheidung zu dieser Vorlage im investiven Bereich f�r die n�chsten st�dtischen Haushaltsplanungen bedeutet, dass die o.g. Gesamtsumme in Form von Krediterm�chtigungen nicht f�r andere st�dtische Investitionen genutzt werden kann. Bei den Priorit�tensetzungen der kommenden Jahre ist deshalb ein Ausleseprozess nach Ma�gabe der Hansestadt L�beck nicht auszuschlie�en. Die Zuwendungen f�r Bauunterhaltung sind eine freiwillige Leistung der Hansestadt L�beck, die in Konkurrenz zu anderen freiwilligen Leistungen in Abh�ngigkeit von der Haushaltssituation steht.