zu Beschlusspunkt 1:
Aus dem Gutachten geht eine kleinr�umige Bedarfsprognose hervor, die auf Ebene der Verkehrszellen die in den Zeitr�umen 2025, 2030 und 2040 zu erwartenden Bedarfe nach Ladeinfrastruktur verortet. Es handelt sich hierbei um �ffentlich zug�ngliche Ladeinfrastruktur, die sowohl im �ffentlichen Stra�enraum oder auf Fl�chen, die sich im Eigentum der Hansestadt L�beck befinden, als auch durch Dritte auf Privatgrundst�cken (zum Beispiel E-Tankstellen, Supermarktparkpl�tze) umgesetzt werden k�nnen.
In Tabelle 1 wird der Bestand und der Bedarf, der gem�� der Prognose (medium Szenario) an �ffentlich zug�nglichen Ladepunkten (LP) in L�beck besteht, differenziert nach den Lade-Use-Cases Stra�enraum, Kundenparkpl�tze und Lade-Hubs �bersichtlich dargestellt. Im Jahr 2025 besteht demnach ein Bedarf an 294 LP bzw. 147 Ladestationen auf �ffentlichen Verkehrsfl�chen, 156 LP auf Kundenparkpl�tzen und 2 LP an Lade-Hubs, um den voraussichtlichen Ladebedarf in L�beck rein rechnerisch zu decken. Eine Ladestation hat �blicherweise zwei Ladepunkte. Mit dem Hochlauf der Elektromobilit�t steigt auch der Gesamtbedarf an �ffentlich zug�nglichen Ladepunkten in L�beck an. In Zahlen ausgedr�ckt bedeutet dies, einen Gesamtbedarf von 452 LP (2025), 799 LP (2030) und 1468 LP (2040) in L�beck. Der Bedarfsprognose, die dem Ladeinfrastrukturkonzept zugrunde liegt, sollten ca. 2/3 der �ffentlich zug�nglichen Ladepunkte im Stra�enraum errichtet werden.
| 2022 | 2025 | 2030 | 2040 |
Stra�enraum (≤ 22 kW) | 18 LP | 294 LP | 488 LP | 897 LP |
Kundenparkpl�tze (≤ 22 kW) | 126 LP | 156 LP | 280 LP | 513 LP |
Lade-Hubs (≥ 150 kW) | 16 LP | 2 LP | 31 LP | 58 LP |
Gesamt | 160 LP | 452 LP | 799 LP | 1468 LP |
Tabelle 1. Bestand und Bedarf an �ffentlich zug�nglichen Ladepunkten (LP) nach Lade-Use-Case (medium Szenario).
Derzeit f�hrt die Hansestadt ein Vergabeverfahren durch (siehe VO/2023/12665), um in den n�chsten Jahren sowohl bedarfsgerecht als auch entsprechend der politischen Beschlusslage (VO/2020/09044, VO/2021/10329-01-01 und VO/2022/10980-06) den Ausbau der Ladeinfrastruktur proaktiv umzusetzen. Bei der Wahl der Standorte stehen besonders die gem�� Prognose identifizierten priorit�ren Standorte im Fokus, aber es soll auch eine fl�chendeckende Versorgung angestrebt werden. Dabei sollen Abstimmungen mit privaten Vorhabentr�gern vorgenommen werden, damit sich private und �ffentliche Investitionen erg�nzen.
�ffentlich zug�ngliche Ladeinfrastruktur wird bislang nicht in jedem Stadtteil betrieben. Mit dem Ausbau der �ffentlich zug�nglichen Ladeinfrastruktur kann ein Beitrag zu einem fl�chendeckenderen Netz geleistet und der sog. Reichweitenangst begegnet werden. Der Markthochlauf der Elektromobilit�t und der Ausbau der �ffentlich zug�nglichen Ladeinfrastruktur bedingen sich gegenseitig, daher soll darauf geachtet werden, dass bereits fr�hzeitig in jedem Stadtteil �ffentlich zug�ngliche Ladeinfrastruktur bereitgestellt wird.
zu Beschlusspunkt 2:
Der �ffentliche Raum in L�beck wird sich an vielen Stellen der Stadt ver�ndern. St�dtebauliche Aufwertungsma�nahmen (zum Beispiel. Beckergrube) oder Ma�nahmen der Verkehrswende (zum Beispiel Radschnellweg Ratzeburger Allee) f�hren dazu, dass der �ffentliche Raum neu aufgeteilt wird. Daher soll die zus�tzliche, durch die Hansestadt L�beck zu errichtende Ladeinfrastruktur nur dort umgesetzt werden, wo mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass in den n�chsten mindestens zehn Jahren keine wesentliche Umgestaltung zu erwarten ist.
Im �ffentlichen Stra�enraum ist die Errichtung von Ladestationen stra�enbegleitend in der Regel konfliktreicher als auf gro�en Parkierungsanlagen, die �ffentlich zug�nglich sind. An den �ffentlichen Stra�enraum, der r�umlich begrenzt ist, bestehen unterschiedliche Nutzungsanspr�che. Au�erdem haben sich die Anforderungen, die an den �ffentlichen Stra�enraum gerichtet werden, ver�ndert. Im Allgemeinen bedarf es im �ffentlichen Stra�enraum bspw. Klimaanpassungsma�nahmen (zum Beispiel Entsiegelung von Fl�chen) vor dem Hintergrund des Klimawandels, Liefer- und Ladezonen aufgrund zunehmender Zustellverkehre, Fl�chen f�r neue Mobilit�tsangebote (zum Beispiel Carsharing, Bikesharing, E-Scooter-Sharing), Abstellfl�chen f�r Lastenfahrr�der, �ffentlich zug�nglicher Ladestationen f�r Elektrofahrzeuge im Zuge der Antriebswende und barrierefreier Gehwege. Im �ffentlichen Stra�enraum sollten Ladestationen vorrangig auf Verkehrsfl�chen, die f�r den ruhenden Kfz-Verkehr bestimmt sind, errichtet werden, um den Umweltverbund und andere Anforderungen, die an den �ffentlichen Stra�enraum bestehen, nicht zu beeintr�chtigen. Elektrofahrzeuge im Sinne von � 2 des Elektromobilit�tsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) sind Kraftfahrzeuge, deren Nutzung als motorisierter Individualverkehr (MIV) bezeichnet wird.
Eine besondere Herausforderung stellen aus Sicht der Stadtplanung verdichtete Quartiere – hier insbesondere die Gr�nderzeitquartiere – dar. Hier gibt es einen hohen Bedarf an Ladeinfrastruktur, aber so gut wie keine privaten Grundst�cksfl�chen, die f�r den Ladevorgang genutzt werden k�nnen. Der �ffentliche Stra�enraum ist ebenfalls sehr begrenzt und wird sehr stark durch den ruhenden Kfz-Verkehr in Anspruch genommen. Allerdings erfolgt dies eher ungeordnet, teils aufgeschultert auf dem Gehweg und h�ufig auch nicht regelkonform. Aus Sicht des Bereichs Stadtplanung und Bauordnung sollte in diesen Bereichen im st�dtebaulichen Status Quo daher keine Ladeinfrastruktur errichtet werden – weder regul�re Lades�ulen, noch neuere Ans�tze wie Laternenladen oder Bordsteinladen. Nur im Rahmen einer umfassenden Umgestaltung des �ffentlichen Stra�enraumes in diesen Quartieren w�re die Platzierung von Ladestationen sinnvoll. Da dies sehr aufw�ndig w�re und in der Regel mit einem deutlichen Verlust an Parkm�glichkeiten einherginge, wird dieser Ansatz als nicht realistisch angesehen. Das Laden vor der eigenen Haust�r ist somit hier meist nicht m�glich. Es bleibt daher nur die M�glichkeit f�r Bewohnende dieser Quartiere, ihr Elektrofahrzeug f�r den Ladevorgang zu bewegen – zum Beispiel zu regul�ren E-Tankstellen oder zu �ffentlich zug�nglichen Stellplatzanlagen in der N�he. F�r letztere werden durch die Verwaltung Standorte identifiziert und gem�� Beschlusspunkt 1 entwickelt.
zu Beschlusspunkt 3:
Mit der VO/2022/10980-01 hat der Bauausschuss am 20.06.2022 die aktuell in L�beck g�ltige Beschilderung beschlossen: Durch das Zeichen 314 „Parken“ mit dem Zusatzzeichen 1010-66 „EmoG“ (Pkw mit Stecker) und dem Zusatzzeichen 1053-54 „w�hrend des Ladevorgangs“ sind die Stellfl�chen neben den Ladepunkten ausschlie�lich f�r Fahrzeuge mit Elektroantrieb und einem Kennzeichen mit im Anschluss an die Nummernkombination eingepr�gtem „E“ w�hrend des Ladevorgangs zu nutzen. Zus�tzlich ist die Nutzung der Stellfl�chen durch die Zusatzzeichen 1040-32 „Parkscheibe“ mit 2 Std. + Zusatzzeichen 1040-31 Zeitangabe von „08.00 Uhr bis 24.00 Uhr“ zeitlichen beschr�nkt.
Die Ladeleistung der Ladestation beeinflusst ma�geblich die Ladedauer eines Elektrofahrzeuges, weshalb bei der Beschilderung der zul�ssigen Parkdauer zwischen Ladestationen mit Normalladepunkten und Ladestationen mit Schnellladepunkten unterschieden werden sollte. Fahrzeugseitig ist die Ladeleistung abh�ngig von der technischen Ausstattung und der Batteriekapazit�t, die bei neuzugelassenen Elektrofahrzeugen i. d. R. gr��er ist, weshalb die zul�ssige Parkdauer an Ladestationen mit Normallladepunkten drei Stunden mit Parkscheibe betragen sollte und an Ladestationen mit Schnellladepunkten weiterhin zwei Stunden mit Parkscheibe betragen kann, um eine relevante Ladedauer zu erm�glichen.
Durch die steigende Verf�gbarkeit von �ffentlich zug�nglicher Ladeinfrastruktur verliert die hohe Fluktuation der Nutzenden k�nftig an Bedeutung und sollte den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Besonders Bewohner:innen, die ein Elektrofahrzeug ohne privaten Stellplatz mit Ladestation besitzen, sind darauf angewiesen, das Elektrofahrzeug entweder an �ffentlich zug�nglichen Ladestationen oder an privaten Ladestationen, z. B. beim Arbeitgeber, zu laden. Das Laden �ber Nacht sollte mit der Verk�rzung des Zeitraums von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr auf 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, zu der die Regelung mit Parkscheibe Anwendung findet, erleichtert werden.